Wehren Sie sich gegen zu hohe Anwaltsgebühren

Wer als Kläger oder Beklagter in eine Rechtsstreitigkeit hineingerät, wird schnell feststellen, dass ein Gerichtsprozess nicht nur zeit-, sondern auch äußerst kostenintensiv ist. Dabei liegt das meist nicht an den Prozesskosten, die das Gericht für seine Arbeit einfordert, sondern an jenen Kosten, die für die eigene anwaltliche Vertretung anfallen.

Wie in allen Lebensbereichen ist es auch auf juristischem Terrain stets sicherer, sich im Zweifels- oder Streifall an einen professionellen Beistand zu wenden, der mit der Materie, in diesem Fall den einschlägigen Gesetzen, vertraut ist. In einigen Verfahren ist man sogar zwingend auf einen Anwalt angewiesen, weil das Gesetz es vor allem für die höheren Instanzen aus Gründen der sachlichen Verhandlungsführung so vorschreibt. Diese rechtliche Vertretung kann die Kosten eines Prozesses unter Umständen enorm in die Höhe treiben.

Grundsätzlich ist die Vergütung von Rechtsanwälten gesetzlich im RVG geregelt und richtet sich nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 I RVG). In den meisten Fällen wird der Anwalt jedoch auf eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) mit seinem Mandanten bestehen, die ihm ein höheres Honorar zusichert. Dies ist zunächst einmal nicht unrechtmäßig, kann aber in Einzelfällen unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen sein und daher auf eine angemessene Vereinbarung reduziert werden.

Wann allerdings ist die Höhe eines vereinbarten Honorars unangemessen? In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass bei einer Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um das Fünffache von einem unangemessen hohen Honorar auszugehen ist.

Ab dieser Schwelle obliegt es dem Anwalt, darzulegen, dass die Vergütung in diesem besonderen Einzelfall doch angemessen war, zum Beispiel weil die Streitsache besonders schwierig oder umfangreich war. Zu betrachten ist also immer der jeweilige Einzelfall; einen pauschalen Grenzwert gibt es nicht!

Eine andere Möglichkeit, gegen die teuren Folgen einer Vergütungsvereinbarung vorzugehen, ist, sie auf ihre Nichtigkeit hin zu untersuchen. Wenn die Vereinbarung nämlich nichtig ist, ist sie rechtlich irrelevant und begründet keine Ansprüche, kurz: Es fällt nur die gesetzliche Gebühr an. Klassischerweise sind Vergütungsvereinbarungen deshalb nichtig, weil die in § 3a I 1 RVG vorgeschriebene Textform nicht eingehalten wurde. Ein genauer Blick auf die Art und den Inhalt der Einigung mit dem Anwalt kann sich für einen Mandanten also durchaus lohnen.

Rechtsanwalt Norbert Laska

Rechtsanwälte Lehmann & Humke