Das Arbeitsrecht - Sonderrecht der Arbeitnehmer

Innerhalb des bürgerlichen Rechts nimmt das Arbeitsrecht eine besondere Stellung ein. Im Zuge der Industrialisierung um die Jahrhundertwende herausgebildet, regelt es alle Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Arbeitsverhältnis (Individualarbeitsrecht) sowie der Parteien eines Tarifvertrags (kollektives Arbeitsrecht). Da der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber abhängig ist, gewährt ihm das Arbeitsrecht besonderen Schutz und wird daher auch oft als "Arbeitsnehmerschutzrecht" bezeichnet. Im bürgerlichen Gesetzbuch finden sich nur wenige Paragraphen, die das Arbeitsverhältnis regeln.

Das Arbeitsrecht ist daher durch zahlreiche Einzelgesetze und vor allem durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geprägt. Es stellt damit ein sehr dynamisches Rechtsgebiet dar, dass sich immer wieder den Entwicklungen der Arbeitswelt anpasst und Rechnung trägt.

Arbeitnehmer genießen besonderen Schutz Besonderen Schutz für die Gesundheit des Arbeitnehmers enthalten beispielsweise das Arbeitszeitgesetz, welches die gesetzlich zulässige Arbeitszeit sowie die Zulässigkeit von Nacht- und Feiertagsarbeit regelt und das Bundesurlaubsgesetz, das einen gesetzlichen Mindesturlaub vorschreibt. Noch ganz jung ist das Mindestlohngesetz, welches die Arbeitgeber zum 1. Januar 2015 zu einem flächendeckenden allgemeinen Mindestlohn für Arbeitnehmer verpflichtete. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz drohen ihm empfindliche Strafen.Ein Klassiker des Arbeitsrechts ist der Kündigungsschutz. Beschäftigt ein Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit, so muss er sich bei der Kündigung eines Arbeitnehmers an gewisse Spielregeln halten.

Insbesondere muss die Kündigung durch einen der im Kündigungsschutzgesetz normierten Grund (verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt) sozial gerechtfertigt sein.Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann der gekündigte Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. So rechtfertigt zum Beispiel nicht jedes Fehlverhalten des Arbeitnehmers gleich eine Kündigung.

Ob das Fehlverhalten an sich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen und ob die Kündigung tatsächlich im Einzelfall gerechtfertigt ist, entscheiden die Arbeitsgerichte. Eine gesetzliche Regelung, welches Fehlverhalten einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellt, gibt es nicht.

Recht des Arbeitnehmers auf Reduzierung, Verlängerung seiner Arbeitszeit

Oft möchten Arbeitnehmer, etwa weil sich die familiäre Situation geändert hat, ihre Arbeitsleistung nicht mehr in Vollzeit, sondern in Teilzeit erbringen. Auch hier steht ihnen das Arbeitsrecht zur Seite. Es regelt nicht nur, dass der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen nur aus betrieblichen Gründen ablehnen darf, sondern auch, was passiert, wenn sich der Arbeitgeber nicht rechtzeitig zum Teilzeitverlangen seines Arbeitnehmers äußert.

Auch im umgekehrten Fall, dass ein Teilzeitbeschäftigter auf Vollzeit verlängern will, schreibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, dass ihn der Arbeitgeber bei der Vergabe eines entsprechenden Vollzeitarbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen hat.

Auswirkungen eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis

Während sich Streitigkeiten um Urlaub, Überstunden, Teilzeit und Kündigung allesamt im Bereich des Individualarbeitsrechts abspielen, sind viele Arbeitnehmer erstaunt, wenn sich auf einmal das kollektive Arbeitsrecht unmittelbar auf ihr Arbeitsverhältnis auswirkt. Das ist dann der Fall, wenn beide Parteien des Arbeitsvertrags tarifgebunden sind, d.h. der Arbeitgeber Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband ist und sich der Arbeitnehmer in der tarifschließenden Gewerkschaft organisiert hat. Ein Tarifvertrag schlägt aber auch dann auf das einzelne Arbeitsverhältnis durch, wenn der Arbeitsvertrag auf ihn Bezug nimmt oder der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde. In diesem Fall wirkt er sich auf alle Arbeitsverhältnisse aus, die unter seinen Geltungsbereich fallen, unabhängig von einer Tarifbindung der Parteien. Tarifverträge legen Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen fest, also Löhne, Gehälter, Urlaubstage, Höhe und Voraussetzungen für Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitszeit und Kündigungsfristen. Findet ein Tarifvertrag auf das individuelle Arbeitsverhältnis Anwendung, so wirkt er wie ein Gesetz auf alle Arbeitsverhältnisse. Der Arbeitgeber kann eine andere individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer nur dann treffen, wenn der Tarifvertrag dies erlaubt, oder die Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist.

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