Das Erbrecht

Das Erbrecht regelt nicht nur, sondern schafft auch vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Jede natürliche Person hat das Recht, durch Testament darüber zu bestimmen, wer sein Erbe wird. Ist kein Testament vorhanden, greifen die gesetzlichen Erbvorschriften ein. In erster Ordnung erben direkte Abkömmlinge und Ehegatten, in zweiter Ordnung Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister des Erblassers. In dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge als Erben bestimmt.

Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Von der gesetzlichen Erbfolge, die nur dann wirksam wird, wenn kein rechtsgültiges Testament vorliegt, ist die Pflichtteilsberechtigung zu unterscheiden. Direkte Abkömmlinge (leibliche oder adoptierte Kinder) und Ehegatten sollen auch dann am Nachlass beteiligt werden, wenn der Erblasser sie nicht in seinem Testament berücksichtigt hat.
Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten richten sich an die testamentarisch oder vertraglich eingesetzten Erben. Ausnahmsweise können auch Miterben pflichtteilsberechtigt sein, wenn ihr Erbteil so gering ausfällt, dass er den Wert von 50 % des gesetzlichen Erbteils unterschreitet.

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann bei bestehender Pflichtteilsberechtigung dann geltend gemacht werden, wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode gezielt erhebliche Vermögenswerte an Dritte übertragen hat, um Pflichtteilsberechnungen niedrig zu halten. Um ein solches benachteiligendes Verhalten nachweisen zu können, steht dem Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben ein Auskunftsanspruch zu.
Die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten stehen auch bei den Überlegungen vieler Menschen, die ein Testament aufsetzen wollen, im Mittelpunkt. Soll der Erbe vor Rechtsstreitigkeiten verschont werden, bietet es sich an, Pflichtteilsberechtigte mit einem knapp über dem ihnen zustehenden Wert bemessenen Erbanteil oder Vermächtnis zu bedenken. 

Erbeinsetzung durch Testament


Werden in einem Testament mehrere Erben benannt, müssen sie als Erbengemeinschaft zusammenwirken. Kein Erbe kann ohne Zustimmung der anderen Erben über den Nachlass oder Teile des Nachlasses verfügen. Die Stellung eines Erben beinhaltet nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Der Erbe haftet auch für im Nachlass enthaltene Verbindlichkeiten und Schulden.

Der Erbe eines überschuldeten Nachlasses haftet mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Es ist deshalb wichtig, sofort nach der Kenntnis über eine Erbeinsetzung den Nachlass zu prüfen. Die Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von 6 Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht erfolgen. Ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, kann nur noch ein Nachlassinsolvenzverfahren den Erben vor Inanspruchnahme durch Gläubiger des Erblassers schützen.

Mit dem Moment des Todes gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über. Das gilt auch für Verträge und Abonnements. Beim Mietvertrag gibt es ein Sonderkündigungsrecht für den Erben und für den Vermieter. Einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietvertrages haben Erben, die zuvor in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser in der Wohnung gelebt haben.

Verschiedene Formen von Testamenten


Ein Testament kann man entweder handschriftlich aufsetzen oder es durch einen Notar beurkunden lassen. Die Beratung durch einen im erfahrenen Rechtsanwalt ist wichtig, auch wenn dieser keine Testamentsbeurkundung durchführen darf. Der Notar führt nämlich keine rechtliche Einzelfallberatung durch sondern klärt nur zu formalen Fragen auf.
Wichtigster Inhalte eines handschriftlichen, eigenhändigen Testaments sind die Worte „Erbe, Erben, erben.“ Durch die Benennung tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten ein. Fehlt eine solche Bezeichnung, kann das zur Ungültigkeit des Testaments führen.
Eheleute können gemeinsam ein Testament errichten („Berliner Testament“). Sie setzen sich darin im Regelfall zunächst gegenseitig zu Vollerben ein und bestimmen Nacherben. Damit Pflichtteilsberechtigte nicht schon nach dem ersten Erbfall Ansprüche anmelden, empfiehlt es sich, deren Interessen bei der Testamentsgestaltung zu berücksichtigen.

Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit eines Testaments ist, dass der Testierende im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und auch weiß, welche Bedeutung seine Erklärungen haben. Der Notar vergewissert sich im Regelfall in einem Vorgespräch vom Vorhandensein der Testierfähigkeit.

Testamente können angefochten werden. Sie sind rechtsunwirksam, wenn 

sie handschriftlich verfasst sind, aber ein maschinengeschriebenes Datum oder einen anderen nicht handschriftlichen Zusatz enthalten,

wenn dem Testierenden die Hand geführt wurde,

wenn aus dem Text nicht eindeutig hervorgeht, wer Erbe sein soll.

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